Die Pflegestufe für ein Kind zu erhalten, besonders bei Kleinkindern, ist nicht einfach, denn der Pflegeaufwand muß im Verhältnis zu einem gesunden Kind erheblich höher sein, als der normale Hilfebedarf eines Kindes.


Bisher gab es 3 Pflegestufen, doch seit Januar 2017 werden im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes pflegebedürftige Menschen je nach ihrer vorhandenen Selbstständigkeit in 5 Pflegegrade eingestuft.

Wer welchen Pflegegrad erhält, wird durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer anerkannter Prüforganisation festgestellt.

Entsprechend des erstellten Gutachtens entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt. Wird ein Pflegegrad zugewiesen, können Pflegegeldleistungen von den Pflegekassen erhalten werden.

Die Selbstständigkeit des Versicherten ermittelt der Gutachter/Prüfer nach einem Punktesystem. Umso mehr Punkte der Begutachtete erhält, desto höher ist der Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt die Krankenkasse. 


Diese folgenden Bereiche werden geprüft, man nennt sie auch Pflegegrad-Module:

 

*Mobilität (10 %) - dazu gehört z.B. Positionswechsel im Bett, stabiles Sitzen, Aufstehen aus Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegung im Wohnbereich, Treppensteigen


*Kognitive und kommunikative Fähigkeiten / Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%) - z.B. bekannte Personen erkennen, örtliche oder zeitliche Orientierung, Gedächtnis, Haushaltsführung, Entscheidungen treffen, Informationen verstehen, Gefahren erkennen, Bedürfnisse mitteilen, nächtliche Unruhe, motorische Verhaltensauffälligkeiten, physische oder körperliche sowie verbale Agressionen, Ängste, inadäquate Verhaltensweisen oder Handlungen,...


*Selbstversorgung (40%) - darunter versteht man z.B. Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernährung, Toilettengänge, ... 


*Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%) - bezieht sich auf Medikation, Injektionen, medizinischer Versorgung jeglicher Art, ob diese selbstständig durchgeführt werden können, sowie Fahrten oder Gänge zu Therapien oder Ärzten in Eigenständigkeit 


*Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%) - Tagesabläufe und Ruhephasen selbst gestalten und planen sowie der Kontakt und die Interaktion zu anderen Personen in Eigenständigkeit

 



 

Antragstellung :

Den Antrag auf Pflegegeld erhält man bei der Krankenkasse, Abteilung Pflegekasse. Die Pflegekassen lassen durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) prüfen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt. Nach der Einstufung kann man sich das Gutachten anfordern, um es für einen eventuellen Widerspruch zu gebrauchen, falls die Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen.


Wir raten dazu, auf jeden Fall das Gutachten anzufordern !!!

Sollten Angaben nicht korrekt sein oder abweichen, kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Keine Scheu davor, die Einstufung kann höchstens höher werden, nicht niedriger ! Um eigene Angaben zu stützen und zu belegen, wird dazu geraten, ein Pflegetagebuch anzulegen. Es hilft dabei, Zeiten der Pflege schonmal für sich selbst zu errechnen und dem Gutachter vorzulegen und man hat alles noch mal in schriftlicher Form, was einem dabei hilft, nichts zu vergessen, wenn die Begutachtung stattfindet.